Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

diplexa GmbH - Ausfertigungsstand: 01/2010

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der diplexa GmbH.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung, nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der diplexa GmbH bedürfen der Schriftform.

1.4 Die diplexa GmbH ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote der diplexa GmbH sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich.

2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die diplexa GmbH.

2.2 Der Umfang der von der diplexa GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.

2.3 Die diplexa GmbH behält sich, unter Berücksichtigung zwingender, rechtlicher oder technischer Normen bedingter Anforderungen, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch die diplexa GmbH als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern die diplexa GmbH Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der diplexa GmbH angemessen. Die diplexa GmbH kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche der diplexa GmbH aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsumfang

4.1 Die diplexa GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2 Die diplexa GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der diplexa GmbH. Die diplexa GmbH behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

4.4 Nutzungslizenz - Sie können diese Nutzungslizenz die Sie beim Kauf eines Webseiten-Templates abschließen frei verwenden. Die Nutzungslizenz ermöglicht Ihnen, jedes einzelne Produkt auf einer einzigen Webseite zu nutzen. Sie müssen die gleiche Vorlage erneut erwerben, wenn Sie das gleiche Design in Verbindung mit einer anderen Webseite oder in andere Projekte verwenden wollen.

5. Lieferfrist

5.1 Die von der diplexa GmbH angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin der diplexa GmbH um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, der diplexa GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der diplexa GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2 Schulungs-, Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

6.3 Die diplexa GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 14 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die diplexa GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder die diplexa GmbH einen höheren Schaden nachweist.

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen der diplexa GmbH verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3 Schuldet der Kunde der diplexa GmbH mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist die diplexa GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt die diplexa GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder die diplexa GmbH einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang

Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

9.2 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.3 Von der diplexa GmbH auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter der diplexa GmbH unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er der diplexa GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei der diplexa GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet die diplexa GmbH bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.

9.5 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde der diplexa GmbH in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die diplexa GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der diplexa GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die diplexa GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an die diplexa GmbH ab. Die diplexa GmbH nimmt die Abtretung an.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an die diplexa GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der diplexa GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die diplexa GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.

10.4 Für den Fall der Bearbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware entsteht im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verwendeten Waren unser Miteigentum an der neu erstandenen Sache. Die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Als Erwerber sind Sie nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt, bevor unsere Forderungen vollständig beglichen wurden. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware müssen Sie für die Wahrung unserer Rechte Sorge tragen und uns unverzüglich benachrichtigen. In einem solchen Fall und bei Zahlungsverzug haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Erwerbers, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht unseren Rücktritt vom Vertrag, sofern Sie Kaufmann im Sinne des HGB sind.

10.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist die diplexa GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die diplexa GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.6 Bei einem Rücknahmerecht der diplexa GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist die diplexa GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern der diplexa GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.7 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

10.8 Wenn der Wert der Waren der bestehenden Sicherheiten die zusichernde Forderungen um mehr als 25% übersteigt ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

11. Umfang der Rechtseinräumung

Die diplexa GmbH behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für die jeweilige Software der diplexa GmbH.

12. Haftung

12.1 Die diplexa GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der diplexa GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die diplexa GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die diplexa GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet die diplexa GmbH im übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

12.4 Soweit die diplexa GmbH nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der diplexa GmbH beschränkt.

12.5 Die diplexa GmbH haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können.

12.5 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der diplexa GmbH.

12.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, der diplexa GmbH von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die diplexa GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die diplexa GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der diplexa GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der diplexa GmbH geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung der diplexa GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der diplexa GmbH ist Bielefeld.

15.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bielefeld vereinbart.

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